Wacom Education Programm
Bezugsberechtigte Personen und Institutionen in Bildung und Weiterbildung
Bildungseinrichtungen:
A. Bezugsberechtigte Bildungseinrichtungen
1) Staatlich anerkannte schulische, akademische oder berufsbildende Einrichtungen; staatlich anerkannte Grundschulen, Realschulen oder weiterführende Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft, die Vollzeitunterricht erteilen. Dazu gehören Kindergärten, Grundschulen, Realschulen, weiterführende Schulen, Gymnasien, Förderschulen, pädagogische Hochschulen, technische Hochschulen, Weiterbildungseinrichtungen, Forschungsinstitute, Einrichtungen für Erwachsenenbildung sowie staatliche oder staatlich geförderte Einrichtungen, die Umschulungen für Arbeitslose anbieten.
2) Dazu zählen u.a. auch IHK, Handwerkskammern (HK), Deutsche Angestellten Akademie (DAA), Berufsförderungswerke (BFW), Wirtschaftsförderungsinstitute (WIFI), Berufsförderungsinstitute (BFI), Ländliches Fortbildungsinstitut (LFI), Studiengemeinschaft Darmstadt (SGD), Institut für Lernsysteme (ILS), Hamburger Akademie für Fernstudien (HAF), Volkshochschulen (VHS).
3) Staatliche Medienzentren und Lehrerfortbildungsakademien
B. Universitätskliniken oder medizinische Ausbildungsstätten
Kliniken, die sich vollständig im Besitz einer Lehranstalt befinden und ausschließlich von dieser betrieben werden. Eine Klinik befindet sich dann vollständig im Besitz einer Lehranstalt und wird ausschließlich von dieser betrieben, wenn diese Lehranstalt alleiniger Besitzer der Klinik ist und keine andere Körperschaft Einfluss auf die täglichen Betriebsabläufe hat.
C. Öffentliche Forschungseinrichtungen
Eine öffentliche Einrichtung, die vollständig von lokalen, nationalen oder europäischen Regierungsbehörden finanziert wird, im Rahmen ihres Forschungsauftrags Studenten unterrichtet und eine Kopie ihrer Satzung vorlegen kann, die ihre Beziehung zur übergeordneten Universität belegt.
D. Verwaltungsorgane bzw. Aufsichtgremien von den genannten Bildungseinrichtungen (für den Eigenbedarf)
Lokale, regionale oder nationale Verwaltungsorgane einer oder mehrerer Bildungseinrichtung(en) entsprechend Punkt A. 1).
E. Gemeinnützige Organisationen
Eine gemeinnützige Organisation, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist und mindestens eines der folgenden Ziele verfolgt: 1. Bekämpfung von Armut, 2. Bildungsförderung, 3. Förderung des Gemeinwohls, 4. Kulturförderung oder 5. Förderung des Umweltschutzes.
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Einzelpersonen
Bezugsberechtigte Einzelpersonen, die Bildungsprodukte für den Eigengebrauch, nicht aber zum Verkauf oder zur Übertragung an andere erwerben und nachweisen können, dass sie gegenwärtig einer der folgenden Gruppen angehören:
A. Studenten
Ordentlich eingeschriebene Voll- oder Teilzeitstudenten an einer der in Abschnitt A. 1) definierten Bildungseinrichtungen und Vollzeitstudenten an einer der in den Abschnitten A. 2), B. oder C. beschriebenen Bildungseinrichtungen.
B. Lehrkräfte und Mitarbeiter von Bildungseinrichtungen
Lehrkräfte oder andere Mitarbeiter, die in Voll- oder Teilzeit bei einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung gemäß Abschnitt A. 1) beschäftigt sind.
Keine Bezugberechtigung besteht für:
A. Bildungseinrichtungen
1) Akademische oder berufsbildende Einrichtungen ohne staatliche Anerkennung.
2) Kliniken, die sich nicht vollständig im Besitz einer Bildungseinrichtung befinden und nicht ausschließlich von dieser betrieben werden; Kirchen, religiöse Organisationen, die keine staatlich anerkannten Schulen darstellen; militärische Bildungseinrichtungen, die keine Hochschulabschlüsse verleihen.
B. Öffentliche Museen
C. Öffentliche Bibliotheken
D. Schulungseinrichtungen
Schulungszentren oder Schulen, die Bescheinigungen über den Besuch von Kursen, wie beispielsweise Softwareschulungen oder zur beruflichen Bildung ausstellen, jedoch keine staatlich anerkannten Schulen sind.
E. Einzelpersonen
1) Studenten, die gegenwärtig nicht an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung eingeschrieben sind.
2) Lehrkräfte und andere Mitarbeiter, die gegenwärtig nicht bei einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung beschäftigt sind.
3) Studenten, Lehrkräfte und Mitarbeiter von Bildungseinrichtungen, die nicht bereit oder nicht in der Lage sind, entsprechende Zugehörigkeitsnachweise zu erbringen.
4) Studenten, Lehrkräfte oder andere Mitarbeiter, die an den dort genannten Bildungseinrichtungen eingeschrieben bzw. bei diesen beschäftigt sind.
Gültige Nachweise von Schülern, Studenten, Lehrkräften und Bildungseinrichtungen
A. Einzelpersonen
1) Definition. Einzelpersonen können ihre Berechtigung durch folgende Nachweise belegen:
Eine deutliche, gut lesbare Kopie folgender Dokumente: gültiger Ausweis mit Lichtbild oder ein Nachweis über die gegenwärtige Immatrikulation an bzw. Beschäftigung bei einer Bildungseinrichtung oder Lehranstalt.
2) Gültigkeit. Jeder Nachweis, der dem Wacom Certified Education Partner vorgelegt wird, behält seine Gültigkeit für maximal 1 Jahr ab Vorlage oder, sofern zutreffend, bis zum voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist.
B. Bildungseinrichtungen
1) Definition. Eine Lehranstalt kann beim Kauf ihre Berechtigung durch folgende Nachweise belegen:
a. Eine gültige, durch die Bildungseinrichtung vergebene E-Mail-Adresse, die den Domainnamen der Bildungseinrichtung enthält, und die Anschrift der Lehranstalt als Lieferadresse; oder
b. Eine gültige, offiziell durch die Bildungseinrichtung ausgestellte Bestellung.